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PFERDERECHT - Wenn ein Pferd ein anderes Pferd verletzt

Eine Übersicht über die Rechtslage, wenn ein Pferd durch ein anderes Pferd verletzt wird.

Sommerzeit = Weidezeit! Grundsätzlich ist es so, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung als Gefährdungshaftung (wie auch beim Auto) für einen Schaden an einem anderen Pferd aufkommen muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Pferde des gleichen Besitzers handelt oder um nahe Familienangehörige. Dann bestehen in der Regel Haftungsausschlüsse. Um es gleich vorwegzunehmen, die Bandbreite liegt zwischen Null und Hundert Prozent, je nach den Umständen des Einzelfalls.



Vom Grundsatz her haftet zunächst das verursachende Pferd zu 100 %. Es wird dann geprüft, inwieweit dem verletzten Pferd oder dessen Halter ein Mitverschulden anzurechnen ist. Zum Beispiel ist es so, wenn Pferde der Parteien über Jahre hinweg gemeinsam auf einer Koppel gestanden haben, bevor es zu einem Zwischenfall kam, liegt in der gemeinsamen Pferdehaltung keine erhöhte Gefahr, weil die gemeinsame Pferdehaltung artgerecht ist (Urteil Amtsgericht Neustadt am Rbg. vom 27.07.2006).

In der gemeinsamen Weidehaltung dürfte zudem weder ein stillschweigender Haftungsausschluss für Verletzungen in diesem Zusammenhang, noch ein so genanntes Handeln auf eigene Gefahr zu sehen sein (OLG Stuttgart, NJW RR 1994, 93, 94).

Die Rechtslage wird jedoch grundsätzlich anders bewertet, wenn Pferde verschiedener Halter sich gegenseitig verletzen bzw. das eine das andere Pferd verletzt, dabei aber eine spezifische Tiergefahr des eigenen Pferdes mitgewirkt hat (OLG Düsseldorf, NJW RR 1994, 92, 93). Im Rahmen der hierbei durchzuführenden Abwägung kommt es auf die Gefahrenpotentiale der beteiligten Pferde sowie darauf an, in welchem Umfang diese sich jeweils in dem Schadensereignis ausgewirkt haben. Dabei hat das Gericht bei der Ermittlung der Haftungsquoten zu berücksichtigen, dass die "Hauptursache" für die Verletzungen bei dem einen Pferd durch das andere Pferd verursacht wurde. Insoweit wird immer geprüft, ob bei einem oder beiden Pferden ein erhöhtes Gefahrenpotential vorgelegen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn das eine Pferd das andere provoziert hat durch besondere Aggressivität, Rivalilität oder Paarungsbereitschaft. In der Rechtsprechung sind Fälle eines vollständigen Zurücktretens der von dem eigenen Tier ausgehenden Gefahr, beispielsweise in den Fällen angenommen worden, in denen es sich um ein besonders aggressives Verhalten eines Pferdes handelte, z. B. OLG Schleswig Holstein, Urteil vom 30.05.1996, 7 O 113/95.

Foto Copyright Rainer Sturm wwwpixelio.de

Fehlt es jedoch an einem solchen gefahrerhöhenden Verhalten des einen Pferdes bzw. ist bei diesem Pferd keine vorrangig auslösende bzw. gefahrerhöhende Aktion feststellbar, verbleibt es dabei, dass die vom einzelnen Pferd ausgehende Gefahr zumindest teilweise anspruchsmindernd wirkt.

Vereinzelnd ist jedoch auch in der Rechtsprechung eine alleinige Haftung des vornehmlich agierenden Pferdes angenommen worden, z. B. OLG Köln NJW RR 1993, Seite 600 ff.

Im übrigen ist es so, wenn nur ein Pferd verletzt wurde, jedoch mehrere Pferde als "Täter" infrage kommen, ohne dass es Augenzeugen gibt,  grundsätzlich eine gemeinschaftliche Haftung besteht, was häufig verkannt wird.

Fazit:
Gerade bei den Weidehaftpflichtfällen ist es ratsam, von Beginn an einen fachkundigen Anwalt einzuschalten, denn nur er weiß, worauf es ankommt, um eine möglichst gute Haftungsquote für den Mandanten zu erzielen.

 

Rechtsanwältin Susanne Güldenpfennig
Gröninger Str. 36
31785 Hameln
www.pferde-recht.com

 

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Foto Pferde Stute mit Fohlen: Nur Beispielfoto - Foto Copyright Renate Tröße - www.pixelio.de

Foto Pferde Gruppe: Nur Beispielfoto - Foto Copyright Rainer Sturm - www.pixelio.de