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Pferderecht - Landpacht oder Pacht bei privater Pferdehaltung

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Welche Kündigungsfristen gelten?

Das Amtsgericht Hameln hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Antragsteller war Halter zweier Hengste und hatte mit dem Vater des Antragsgegners im Jahre 2001 einen Pachtvertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass sich der Vater des Antragsgegners verpflichtete, dem Antragsteller das streitgegenständliche Wiesengrundstück gegen einen jährlichen Pachtzins von zunächst 50,00 DM zur Verfügung zu stellen.

Nachdem der Vater des Antragsgegners verstorben war, erklärte sein Sohn als Erbe mit einem Schreiben, dass er nicht mehr gewillt sei, dem Antragsteller das Grundstück weiter zur Verfügung zu stellen und hatte ihn aufgefordert, binnen eines Monats dieses zu räumen. Damit war der Antragsteller nicht einverstanden und verlangte, dass ihm der Besitz wieder eingeräumt wird im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich nicht um einen Landpachtvertrag im Sinne von § 585 BGB mit der Folge, dass eine Kündigung gemäß § 594a BGB zum dritten Werktag des Pachtkalenderjahres zum Ablauf des nächsten Pachtjahres möglich wäre. Landpachtverträge sind nur solche, die sich auf Grundstücke beziehen, die für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind. Hierbei handelt es sich um einen Betrieb zur Bodenbewirtschaftung und zur mit der Bodennutzung verbundenen Tierhaltung. Es handelt sich nicht um solche Betriebe, die allein der Zucht, Mast und Erzeugung tierischer Produkte ohne eigene Futtererzeugung ausgerichtet sind oder um Pensions- und Schulpferde zu halten. Landwirtschaftlich setzt den Zweck voraus, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Unstreitig hatte der Antragsteller die streitgegenständliche Weide als Weide für seine beiden Hengste genutzt, so dass es sich auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers nicht um einen Landpachtvertrag gehandelt hat.

Das Pachtverhältnis zwischen den Parteien konnte somit gemäß § 584 BGB zum Ende des Pachtjahres beendet werden. Dies hat bis zum 3. Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Es konnte dahinstehen, ob die Geltendmachung des Besitzeinräumungsanspruches im Hinblick auf die Tatsache, dass der Besitz dem Antragsgegner in wenigen Wochen unmittelbar wieder einzuräumen wäre, rechtsmissbräuchlich ist (der Besitz hätte ihm noch bis Ende des Jahres eingeräumt werden müssen).

Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung mutwillig und den Antragsteller deshalb die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige nicht hilfsbedürftige Partei ihre Recht nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Hätte der Antragsteller die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen, hätte er davon abgesehen, den Rechtsstreit einzuleiten und sich ggf. bereits im Schlichtungstermin um eine einverständliche Regelung mit dem Antragsgegner bemüht.

Susanne Güldenpfennig-Hinrichs
Rechtsanwältin und Notarin
Gröninger Str. 36
31785 Hameln
Tel. 05151/94730

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