Das Amtsgericht Wernigerode wie auch das Landgericht Magdeburg haben im Jahre 2017 über folgenden ungewöhnlichen Fall entschieden:
Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Painthorse Stute zu einem Kaufpreis von 6.900,00 € als Reitpferd per Handschlag. Die Stute fohlte 6 Monate nach dem Verkauf. Die Klägerin hat dafür Tierarztkosten geltend gemacht sowie Fütterungs- und Unterbringungskosten für das Fohlen, insgesamt 2.333,13 €.
Die Beklagte wollte die Stute vor dem Verkauf als Zuchtstute verwenden und ließ sie decken. Mehrere Trächtigkeitsuntersuchungen durch ihren Tierarzt verliefen negativ. Sie hat die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass erfolglose Deckungsversuche vor dem Verkauf unternommen worden sind.
Nach der überraschenden Geburt eines Fohlens meldete die Klägerin bei der Beklagten Ansprüche an und man konnte sich nicht auf das Ausstellen eines Deckscheins und Transferreports einigen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte sich den offenkundigen Irrtum ihres Tierarztes, der die Stute als nicht tragend diagnostiziert hatte, zurechnen lassen muss. Die Beklagte bestritt die von der Klägerin geltend gemachten Kosten und argumentierte, dass die Klägerin durch die Geburt des Fohlens keinen Schaden erlitten habe, sondern einen erhebliche Gewinn.
Das Amtsgericht Wernigerode hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass das von der Klägerin erworbene Pferd (die Stute) nicht mangelhaft gewesen sei. Ein Fohlen sei kein Mangel, insbesondere da die Stute weiterhin als Reitpferd geeignet sei.
Das Landgericht Magdeburg gab der Klägerin insofern Recht, dass eine tragende Stute vergleichbar sei mit einem "Unfallwagen" und insofern ein nicht behebbarer Mangel vorläge und sich dementsprechend ein Schadensersatzanspruch nach § 311 a BGB richte. Dieser Anspruch war jedoch ausgeschlossen, da die Klägerin der Beklagten nicht nachweisen konnte, dass sie Kenntnis von der Trächtigkeit hatte und, wie bereits ausgeführt, sie sich insofern den Fehler ihres Tierarztes nicht zurechnen lassen musste.
Das Landgericht Magdeburg ergänzte insoweit noch, dass ein Schadensersatzanspruch wegen der Trächtigkeit der Stute ausgeschlossen sei, weil die Voraussetzungen des § 311 a BGB nicht vorgelegen haben. Die Beklagte durfte sich auf die Aussage des Tierarztes verlassen, dass die Stute nicht trächtig sei. Auch konnte die Klägerin keinen Schadensersatz aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte sie nicht über die Bedeckung der Stute informiert hat. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig über die Beschaffenheit getäuscht hat, was die Klägerin jedoch selbst nicht behauptet hat.
Dementsprechend kam auch das Landgericht Magdeburg zu dem Schluss, dass die Klage der Klägerin erfolglos blieb.
Fazit:
Zwei Gerichte und zwei verschiedene Ansichten zur Mangelhaftigkeit einer tragenden Stute mit dem selben Ergebnis, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen die Verkäuferin geltend machen kann.
Rechtsanwältin Susanne Güldenpfennig
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