Ein Verkäufer, der ein Pferd als leichten "Sommerekzemer" verkauft, welches jedoch ein schweres Sommerekzem hat, muss für diesen Mangel einstehen.
Folgendes war passiert:
Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Friesenstute zu einem Kaufpreis von 3.100,00 €. In der zugrunde liegenden Verkaufsanzeige wurde angegeben, dass das Pferd ein leichtes Sommerekzem bei den Verkäufern entwickelt habe. Erst nachdem die Übergabe erfolgte, musste die Klägerin leider feststellen, dass das Pferd ganz und gar nicht an einem leichten Ekzem erkrankt war, sondern an einem sehr schweren, und zwar in der Form, dass das Pferd sich am gesamten Körper blutig scheuerte, wild auf der Weide herum galoppierte, um vor den "Blutsaugern" zu flüchten und deshalb nahezu nicht mehr händelbar war.
Eine Nutzung als Reitpferd war damit auch ausgeschlossen. Die Klägerin hat dann im Rahmen von Recherchen bei den Vorbesitzern in Erfahrung bringen können, dass das Pferd bereits als Fohlen ein Sommerekzem hatte und auch als Zuchtstute völlig ungeeignet war. Das Pferd sollte eigentlich geschlachtet werden und wurde dann aber doch weiter verkauft.
Es wurde sodann eine Rückabwicklungsklage beim Landgericht in Hannover eingereicht, die jedoch mit der Begründung abgewiesen wurde, dass zwar bei der Friesenstute unstreitig im Zeitpunkt der Übergabe ein bestehendes Sommerekzem vorlag, das Gericht jedoch aufgrund der Anhörung des Ehemannes der Verkäuferin und der eigenen Angaben der Klägerin davon überzeugt war, dass die Klägerin das Pferd in Kenntnis dieses Mangels gekauft habe, so dass Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen sind. Das Gericht hat nicht differenziert, inwieweit die Nutzung des Pferdes wegen des erhöhten Aufwandes bei Haltung und Pflege des Tieres eingeschränkt war. Es hat auch nicht differenziert, ob es sich im Zeitpunkt der Übergabe lediglich um ein leichtes Sommerekzem gehandelt habe, was unstreitig zwischen den Parteien erörtert wurde, oder aber bereits um einen sehr schweren Fall, der zu einem erhöhten Aufwand bei Haltung und Pflege führt und eine Nutzung des Pferdes während der Sommerzeit unmöglich macht.
Dementsprechend kam das Landgericht zu dem Schluss, dass der Klägerin die Tatsache, dass das Pferd ein Sommerekzemer war, bei Erwerb bekannt war und damit ihre Rechte, die mit diesem Mangel in Verbindung stehen, ausgeschlossen waren.
Daraufhin wurde Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle eingelegt und der Argumentation der Klägerin gefolgt, dass im vorliegenden Fall sehr wohl zwischen einem leichten und einem schweren Ekzemer differenziert werden muss. Sommerekzem ist eben nicht gleich Sommerekzem.
Diese Rechtsauffassung hat sodann die Verkäuferin bewogen, sich auf einen nicht unerheblichen Minderungsbetrag zu einigen. Dementsprechend wurde ein sehr teures tierärztliches Gutachten bezüglich der vorzunehmenden Differenzierung leichtes und schweres Ekzem vermieden und der Rechtsstreit nicht zum Landgericht zurückgewiesen (Landgericht Hannover 5 O 251/17, Oberlandesgericht Celle 20 U 11/18).
Rechtsanwältin Susanne Güldenpfennig
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